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Falls bei der Insolvenz einer AG deren Aktie so extrem fällt, dass der Veräußerungserlös niedriger ist als die Verkaufs-Gebühren der Bank, soll das nach einer (höchst zweifelhaften) Verwaltungsanweisung nicht als Verkauf gelten.

Folge: Die Bank stellt das nicht in den Verlustverrechnungstopf ein, und Sie erhalten keine Kapitalertragssteuererstattung.

Beispiel: X hatte Aktien der Y-AG für 10.000 Euro gekauft. Die Aktien sind wegen der Insolvenz der Y-AG von 10.000 Euro auf insgesamt 20 Euro gefallen. Die Bank verlangt für die Ausbuchung 29 Euro Gebühren – also neun Euro mehr als der Depotwert. Laut BMF ist der Verkauf steuerlich irrelevant und wird von der Bank auch nicht in den Verlustverrechnungstopf eingestellt (BMF-Schreiben vom 09.12.12, BStBl. I 12, 953, Tz. 59). Das sollten Sie sich nicht gefallen lassen, denn diese Anweisung des BMF ist inzwischen durch den BFH überholt. (BFH, 12.05.15, IX R 57/13, BFH/NV 15, 1364)

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