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Ob ein Studium als Erstausbildung gilt oder als weitere Fortbildung nach Abschluss einer Erstausbildung, hat Bedeutung in zweierlei Hinsicht:

1. Kindergeld: Die Eltern bekommen nur Kindergeld, solange das Kind eine Erstausbildung macht. Weitere anschließende Studiengänge berechtigen nicht mehr zum Kindergeld.

2. Werbungskostenabzug: Die Kosten einer Erst­aus­bildung kann man nur bis 6.000 Euro als Sonderausgabe absetzen (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG), die Kosten einer Zweitausbildung hingegen unbegrenzt als Werbungskosten. Damit kann Sohn oder Tochter einen Verlustvortrag produzieren, den er oder sie später mit den ersten Gehältern verrechnen kann.

Beispiel 1: Julia macht einen Bachelorabschluss im Studiengang Wirtschaftsmathematik und schreibt sich anschließend sofort für den Masterstudiengang ebenfalls im Fach Wirtschaftsmathematik ein. Der Masterstudiengang ist auf den Bachelorabschluss abgestimmt. Damit handelt es sich um ein so genanntes „konsekutives Masterstudium“ als Teil der Erstausbildung. Vorteil: Die Eltern bekommen weiter Kindergeld, bis die Tochter 25 Jahre alt ist. Nachteil: Kosten kann Julia nur als Sonderausgaben absetzen, was meistens nutzlos verpufft.

Beispiel 2: Stefan hat einen Bachelor in Maschinenbau gemacht und schreibt sich anschließend für einen Masterstudiengang für Betriebswirtschaft an einer anderen Uni ein. Dieses Masterstudium ist eine Zweitausbildung. Nachteil: Stefans Eltern bekommen kein Kindergeld mehr. Vorteil: Stefan kann die Kosten dieses Masterstudiums als Werbungskosten absetzen und ggf. als Verlustvortrag in Jahre vortragen, in denen er dann erstmals Gehalt bezieht. (BFH, 03.09.15, VI R 9/15, NJW 15, 3524)

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