Bei anerkannten Flüchtlingen mit einer Aufenthaltserlaubnis ist die Sache klar: Diese dürfen jede Beschäftigung annehmen. Hier gelten die gleichen Spielregeln wie bei der Beschäftigung von Inländern.
Für Asylanten (Asylbewerber, deren Antrag anerkannt wurde) gilt das Gleiche wie für anerkannte Flüchtlinge.
Komplizierter wird es bei Asylbewerbern oder Geduldeten: Ein Asyl-bewerber ist einer, der zwar schon einen Asylantrag gestellt hat, über den aber noch nicht entschieden wurde. Geduldet ist einer, der eigentlich ausreisen müsste, wo das aber aus verschiedenen Gründen nicht durchgesetzt wird. Bei diesen beiden Gruppen kann bei der Ausländerbehörde nach Ablauf einer Wartezeit von drei Monaten ein Antrag gestellt werden. Die Behörde prüft dann, ob man den Asylbewerber nicht ausbeuten will und ob vielleicht ein deutscher Stellensucher den Job gerne haben möchte – dieser wäre dann zu bevorzugen.
Beschäftigung komplett verboten: Wenn jemand noch gar nicht registriert ist oder noch gar keinen Asylantrag stellen konnte (bekanntlich vergehen ja einige Monate, bis ein Asylbewerber überhaupt einen Antrag stellen kann), dann darf derjenige gar nicht arbeiten.
Ihr Steuerberater Bad Dürkheim
Dienes + Weiß