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Trinkgelder sind steuerfrei (§ 3 Nr. 51 EStG). Normalerweise bekommt der Arbeitnehmer diese zwar direkt vom Kunden, aber bisweilen schaltet sich auch der Chef dazwischen.

Im konkreten Fall einer Spielbank verwaltete der Spielbankbetreiber die Trinkgelder der Kellner und verteilte sie nach einem bestimmten Punktesystem auf die Arbeitnehmer. Das Finanzamt war darauf­hin der Meinung, dass dadurch keine persönliche und unmittelbare Leistungsbeziehung mehr zwischen dem Kellner und dem Spielbankbesucher bestand – und somit auch keine Steuerfreiheit.

Höchstrichterliches Urteil: Die Verwaltung der Gelder durch den Arbeit­geber schadet nicht, die Trinkgelder sind trotzdem steuerfrei. Das Urteil gilt nicht nur für Spielbanken, sondern auch für andere Unternehmen, bei denen der Chef erst einmal die Trinkgelder verwaltet und dann nach einem bestimmten Schlüssel an die Mitarbeiter verteilt. (BFH, 18.06.15, VI R 37/14, DStR 15, 2226)

Achtung: Der Arbeitgeber muss 100 Prozent der Gelder weitergeben und darf aber auch nichts selber dazulegen.

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