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Leistungszulagen, Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld – zählt das eigentlich mit bei der Prüfung des Mindestlohns?

Zur Leistungszulage gibt es nun ein erstes Urteil mit einem kuriosen Ergebnis: Leistungszulage nicht anrechenbar: Falls konkrete Vorgaben gemacht werden und die Leistungszulage nur gezahlt wird, falls diese Vorgaben erreicht werden, dann ist die Zulage nicht anrechenbar, zählt also nicht mit bei der Prüfung des Mindestlohns. Leistungszulage anrechenbar: Falls keine Vorgaben gemacht werden und die Leistungszulage immer gezahlt wird, dann ist die Zulage anrechenbar. (ArbG Berlin, 04.03.15, 54 Ca 14420/14, juris)

Beispiel 1 – nicht anrechenbar: X arbeitet in der Produktion und muss
Teile zusammenschrauben. Er erhält sieben Euro die Stunde und zwei Euro Leistungszulage, falls er 50 Stück pro Stunde schafft. Ergebnis: Die Zulage ist nicht auf den Mindestlohn anrechenbar, der Mindestlohn ist nicht erreicht, der Arbeitsvertrag ist insoweit unwirksam.

Beispiel 2 – anrechenbar: Y erhält sieben Euro die Stunde und zwei Euro „Leistungszulage“. Trotz der Bezeichnung wird die Zulage immer gezahlt, egal wieviel Y leistet. Der Mindestlohn ist damit erreicht, die Klausel „hält“.

Urlaubsgeld ist nicht anrechenbar: Denn es wird nicht für die „Normal­leistung“ gezahlt, sondern für die erhöhten Kosten des Urlaubs.

Weihnachtsgeld ist ebenfalls nicht anrechenbar: Es dient dem Zweck, die Betriebstreue zu fördern. Die Zahlung erfolgt erst am Jahresende rückwirkend und liegt damit weit außerhalb der letzten Fälligkeitszeitpunktes nach § 2 I Nr 2 MiLOG. Dadurch ist es nicht anrechenbar

Tipp: Falls Vollzeitkräfte bei Ihnen unter 1.473 Euro verdienen, aber Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld bekommen, sollten Sie – sofern arbeitsrechtlich möglich – lieber Urlaubs- und Weihnachtsgeld streichen und dafür die laufenden Bezüge erhöhen.

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