Kindergartenzuschüsse sind steuerfrei (§ 3 Nr. 33 EStG). Fast jeder weiß, dass das nur gilt, falls der Zuschuss zusätzlich zum Gehalt gewährt wird.
Man kann ihn also im Zuge einer Gehaltserhöhung – oder beim Neueintritt des Arbeitnehmers – so vereinbaren. Eine Herabsetzung des Bruttolohns und dafür Gewährung eines steuerfreien Kindergartenzuschusses würde vom Finanzamt nicht anerkannt. So weit so gut.
Kinder bleiben nicht ewig im Kindergarten: Der Kindergartenzuschuss kann natürlich nur so lange gezahlt werden, wie das Kind im Kindergarten ist. Kommt es in die Grundschule, ist Schluss mit dem Zuschuss. Nun haben manche Arbeitnehmer Angst, dass ihnen diese Beträge (oftmals 200 oder 300 Euro im Monat) dann durch die Lappen gehen. Und so wird im Arbeitsvertrag z. B. vereinbart: „Kommt das Kind in die Grundschule, wird statt des Kindergartenzuschusses das Bruttogehalt entsprechend erhöht“.
Das jedoch ruiniert die Steuerfreiheit rückwirkend vom ersten Tag des Kindergartenzuschusses an: „Schädlich sind so genannte Rückfallklauseln, wonach ab dem Wegfall der Voraussetzungen für die Ersatzvergütung diese nicht ersatzlos wegfällt, sondern dem Arbeitnehmer nun wieder automatisch ein Anspruch auf den ursprünglichen Bruttoarbeitslohn zusteht.“ (OFD NRW, 09.07.15, Kurzinfo LSt 05/2015).
Übrigens: Das Gleiche gilt für Fahrtkostenzuschüsse.
Ihr Steuerberater Bad Dürkheim
Dienes + Weiß