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Wer seinen Kunden einen Notdienst anbietet, wird abwechselnd verschiedene Arbeitnehmer zu einer Rufbereitschaft „verdonnern“ müssen. Der Lohn für diese Rufbereitschaft ist steuer- und sozialversicherungspflichtig, Zuschläge für Nachtarbeit oder Sonntagsarbeit sind aber steuerfrei.

Beispiel: Eine EDV-Firma betreut IT-Netzwerke, die rund um die Uhr störungsfrei laufen müssen. Wer Rufbereitschaft hat, erhält dafür fünf Euro pro Stunde. Fällt diese Bereitschaft auf einen Sonntag, bekommt der Arbeitnehmer noch einmal 2,50 Euro steuerfrei obendrauf je Stunde. Dieser Zuschlag ist steuerfrei (§ 3b EStG/BFH, 27.08.02, VI R 64/96, BStBl. II 02, 883). Die normale Entschädigung in Höhe von fünf Euro pro Stunde bleibt aber voll steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Folgende Zuschläge, gemessen am Grundlohn, sind steuerfrei: Für Nachtarbeit: 25 Prozent, für Sonntagsarbeit: 50 Prozent, für Arbeit an Feiertagen, sowie an Silvester ab 14 Uhr: 125 Prozent und am 24. Dezember ab 14 Uhr, sowie an Weihnachten und am 1. Mai: 150 Prozent. Die Detailregelungen (z. B. was als „Nacht“ gilt) finden Sie in § 3b Einkommenssteuergesetz.

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