2014 wurden die Verpflegungspauschalen verdoppelt von sechs auf zwölf Euro – gleichzeitig aber ein gemeiner Trick in das Steuergesetz eingebaut.
Während es bis 2013 die sechs Euro gab für „mindestens(!) acht Stunden“ Abwesenheit, gibt es die zwölf Euro ab 2014 nur noch bei „mehr(!) als acht Stunden“ Abwesenheit.
Acht Stunden sind daher ein Eigentor: Es kommt immer wieder vor, dass Arbeitnehmer aus alter Gewohnheit in ihre Reisekostenabrechnung zum Beispiel eine Abwesenheit von neun bis 17 Uhr = acht Stunden eintragen und dafür zwölf Euro Verpflegungspauschale geltend machen. Ein gefundenes Fressen für Lohnsteuerprüfer: Diese streichen solche Acht-Stunden-Pauschalen gleich in Bausch und Bogen.
Fazit: Für acht Stunden Abwesenheit gibt es keinen Cent Verpflegungspauschale, erst ab acht Stunden und einer Minute gibt es zwölf Euro. (Rechtsquelle alt: § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG, Rechtsquelle neu: § 9 Abs. 1 Nr. 4a EStG)
Ihr Steuerberater Mutterstadt
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