Falls Sie sich – aufgrund ärztlicher Verordnung – nach wissenschaftlich anerkannten Methoden behandeln lassen und dabei auf Ihren Kosten zum Teil sitzen bleiben, weil die Versicherung nicht (alles) zahlt, können Sie das als außergewöhnliche Belastung absetzen.
Wollen Sie hingegen eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode absetzen, brauchen Sie ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse. Ein bloßes Rezept Ihres Arztes reicht in so einem Fall nicht, um die Kosten steuerlich geltend machen zu können. (BFH, 18.06.15, VI R 68/14, DStR 15, 1970)
Ihr Steuerberater Deidesheim
Dienes + Weiß