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In Zeiten niedriger Kapitalmarktzinsen sind die Guthabenzinsen von Banken teilweise nicht nur auf Null abgesunken, sondern manchmal sogar negativ geworden. Man könnte nun meinen, dass man solche negativen Zinsen verrechnen darf mit positiven – aber weit gefehlt.

Das Bundesfinanzministerium sieht in den negativen Zinsen eine Art „Verwahrungsgebühr“ für das Geld. Damit fällt es unter die Kategorie „Werbungskosten“. Die Crux dabei: Werbungskosten darf man nicht abziehen. Sie sind mit dem Sparerpauschbetrag abgegolten.

Ergebnis: Positive Zinsen muss man versteuern – negative Zinsen fallen unter den Tisch. (BMF, 27.05.15, BStBl. I/15, 473)

Ähnlich ergebnisorientiert argumentiert das Bundesfinanzministerium bei zurückerstatteten Bearbeitungsgebühren: 2014 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass formularmäßig vereinbarte Bearbeitungs­gebühren in Kreditverträgen unwirksam sind. Hier würde nun der gesunde Menschenverstand sagen: Wenn man die Bearbeitungsgebühr absetzen konnte, dann muss man natürlich die Rückerstattung versteuern. Wenn man die Gebühren nicht absetzen konnte, kann auch die Rückerstattung nicht steuerpflichtig sein.

Auch hier weit gefehlt: Die rückerstatteten Bearbeitungsgebühren sind Kapitalerträge und unterliegen der Abgeltungsteuer (BMF, 27.05.15, s. o.).

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