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Die Privatnutzung eines Autos für die Versteuerung nach der Ein-Prozent-Regel ist immer für einen vollen Monat anzusetzen, auch wenn man das Auto während des Monats bekommt.

Besonders ärgerlich ist das dann, wenn man erstmals einen Firmenwagen bekommt oder wenn der alte Wagen ersatzlos ausscheidet. Insbesondere, wenn man das Auto nur ein paar Tage hatte, muss man trotzdem den vollen Ein-Prozent-Wert versteuern. Eine tageweise Umrechnung, zum Beispiel 3/30, wenn man den Wagen am 28. September bekommt, ist nicht möglich. (FG Baden-Württemberg, 24.02.15, 6 K 2540/14)

Beispiel: Der neue Dienstwagen des Geschäftsführers wird am 28. September zugelassen. Vorher hatte der Geschäftsführer keinen Dienstwagen. Der Bruttolistenneupreis ist 80.000 Euro. Gleichwohl sind 800 Euro für den
September anzusetzen, auch wenn das Auto nur drei Tage genutzt wurde. Das ergibt sich auch aus dem Umkehrschluss in einem BMF-Schreiben: „Die Monatswerte sind nicht anzusetzen für volle Kalendermonate, in denen eine private Nutzung ausgeschlossen ist“ (BMF, 18.11.09, BStBl I 09, 1326, Rz. 15).

Das heißt umgekehrt: Wenn die Nutzung zu privaten Fahrten nicht ausgeschlossen ist, ist der volle Monatswert anzusetzen. Besser wäre also eine Zulassung erst am 1. Oktober gewesen.

Fahrzeugwechsel während des Monats: In diesem Fall ist der Ein-Prozent-Wert für das (nach Tagen) überwiegend benutzte Fahrzeug anzusetzen. Das andere Auto fällt unter den Tisch. Die Anzahl der zurückgelegten Kilometer spielt keine Rolle (BMF, 18.11.09, Rz. 9).

Beispiel: Am 20. Oktober geht der alte Wagen zurück (Bruttolistenneupreis 80.000 Euro) und der neue Wagen (Bruttolistenneupreis 60.000 Euro) wird ausgeliefert. Mit dem alten Auto wurde nicht mehr gefahren, weil es defekt war. Mit dem neuen wurden gleich im Oktober noch 5.000 Kilometer gefahren. Gleichwohl ist der (hohe) Bruttolistenneupreis des alten Autos statt des neuen anzusetzen, weil das alte 20 Tage angemeldet war und das neue nur elf Tage.

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