Verleihen Sie privat Geld und bekommen es nicht mehr zurück – etwa, weil der Schuldner pleitegeht -, dann haben Sie doppelt Pech gehabt.
Einmal, weil Ihr Geld weg ist, und zum anderen, weil Sie es nicht einmal steuerlich absetzen können (FG Düsseldorf, 11.03.15, 7 K 3661/14 E, BB 15, 1639/Revision anhängig unter Az. VIII R 13/15).
Verkaufen Sie die Forderung lieber: Verkaufen Sie die Forderung für einen Euro an Ihren Sohn oder Ihre Ehefrau, dann haben Sie einen Verlust erlitten, den Sie zumindest mit anderen Spekulationsgewinnen verrechnen können. Das ist kein Missbrauch, denn eine Gestaltung, die einen Verlust realisiert, muss nicht missbräuchlich sein (FG Niedersachsen, 21.05.14, 2 K 309/13, EFG 14, 1584).
Ihr Steuerberater Grünstadt
Dienes + Weiß