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Im Normalfall stellt der leistende Unternehmer eine Rechnung mit Umsatzsteuer aus und muss die Vorschriften nach § 14a Umsatzsteuergesetz (zum Beispiel Steuersatz, Mehrwertsteuerbetrag, Steuernummer, Rechnungsnummer, Leistungsdatum) beachten, weil sonst der Leistungsempfänger keinen Vorsteuerabzug hat.

Anders bei Reverse-Charge-Fällen: Hier geht die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger über. So zum Beispiel bei Lieferung von neuen Gewerbeimmobilien, Bauleistungen, Reinigung von Gebäuden in bestimmten Fällen, Lieferung von Gold, Mobilfunkgeräten oder Tablet-Computern.

Hier ist es unschädlich, wenn die Rechnung Mängel aufweist: Der Rechnungsempfänger, der die Mehrwertsteuer abführen muss, kann sie in jedem Fall als Vorsteuer geltend machen (§ 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG). Auch wenn Pflichtangaben auf der Rechnung fehlen. Das wurde nun auch durch den Europäischen Gerichtshof so bestätigt (EuGH C 424/12 vom 06.02.14,  sowie Urteil C-590/13 vom 11.12.14, DB 15, 108).

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