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Wenn Mitarbeiter monatelang sehr viele Überstunden ansammeln, um diese dann später en bloc abzufeiern (zum Beispiel zur Verwandtenpflege, als Elternzeit usw.), muss zum Erhalt des Sozialversicherungsschutzes mit Wertguthaben gearbeitet werden.

Das bedeutet: Der Mitarbeiter, der zuvor monate-, vielleicht sogar jahrelang ohne finanziellen Ausgleich zu viel gearbeitet hat, muss sich darauf verlassen können, dass er in der Zeit bezahlter Freistellung auch tatsächlich bezahlt und sozialversichert wird. Deshalb ergibt sich für den Geschäfts­führer aus dem Gesetz die Verpflichtung, Wertguthabenvereinbarungen vollständig gegen das Risiko der Insolvenz abzusichern (§ 7e SGB IV). Versäumt der Geschäftsführer das, haftet er persönlich.

Fazit: Daran sollten Sie denken, wenn Sie Wertguthabenvereinbarungen mit Mitarbeitern treffen.

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