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Geben Sie einem Mitarbeiter einen zinslosen Kredit, ist die Zinsersparnis ein geldwerter steuerpflichtiger Vorteil.

Die einfachste Variante: Wenn das Darlehen nur noch einen Restsaldo von maximal 2.600 Euro hat, muss der Zinsvorteil nicht versteuert werden.

Bei Darlehen über 2.600 Euro wird es jedoch komplizierter: Der Arbeitgeber muss mindestens den „üblichen Endpreis“ verlangen, also den Zins, den der Mitarbeiter bei einer Bank zahlen müsste. Dann ist das Darlehen steuerfrei.

Wie ermittelt man diesen üblichen Zins? Hier schafft nun ein neues BMF-Schreiben Klarheit: Man kann zum Beispiel allgemein zugängliche Internet­angebote ausdrucken – zum Beispiel Internetangebote von Direktbanken. Da Arbeitnehmerdarlehen üblicherweise ohne Sicherheiten gewährt werden, muss man die Zinssätze für Verbraucherdarlehen ansetzen. Man kann also nicht einfach den Zinssatz für Hypothekendarlehen verwenden, außer der Arbeitnehmer lässt dem Arbeitgeber eine Grundschuld eintragen. Wenn der Arbeitnehmer der Meinung ist, sein Chef hätte den maßgeblichen Vergleichszinssatz zu hoch angesetzt, kann er selber Vergleichsangebote ausdrucken und bei seiner Steuererklärung den Unterschied geltend machen.

Fazit: Darlehen an Arbeitnehmer bis 2.600 Euro sind unproblematisch, weil steuerfrei. Darüber müssen Sie entweder übliche Zinsen verlangen (Ermittlung etwas kompliziert) oder den Unterschied zwischen Ihrem Zinssatz und dem üblichen Zinssatz der Lohnsteuer unterwerfen (noch komplizierter). IZW-Leserservice: Details finden Sie in einem aktuellen BMF-Schreiben mit der Überschrift: „Steuerliche Behandlung von Arbeitgeberdarlehen“ (BMF-Schreiben vom 19.05.15, IV C 5 – S 2334/07/0009), hier zum Download.

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