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Zinseinnahmen müssen Sie eigentlich nur mit dem Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent versteuern. Ausnahme: Bei Darlehen von Angehörigen gilt der persönliche Steuersatz  (§ 32 d Abs. 2 Nr. 1a EStG).

In dieser allgemeinen Form ist die Vorschrift allerdings verfassungswidrig, weil sie die Familie diskriminiert (BFH, 29.04.14, VIII R 44/13, DB 14, 1960). Das Bundesfinanz­minis­te­rium sieht das inzwischen genauso. (BMF, 09.12.14, BStBl. 14, I 1608, Rz. 136)

Seitdem gilt Folgendes: Der volle Steuersatz gilt nur bei einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis des Angehörigen, der das Geld geliehen hat. Sonst gilt die Abgeltungssteuer wie bei Bankzinsen auch.

Beispiel – voller Steuersatz: Der Ehemann leiht seiner Frau 300.000 Euro, damit diese ein Mietshaus kaufen kann. Die Frau hat keine eigenen Sicherheiten und würde bei der Bank keinen Kredit bekommen. Dadurch ist sie von ihrem Mann wirtschaftlich abhängig. Ergebnis: voller Steuersatz für die Zinsen beim Ehemann.

Beispiel – niedrige Abgeltungssteuer: Beispiel wie oben, allerdings könnte die Ehefrau aufgrund ihrer Bonität oder Sicherheiten genauso gut ein Bankdarlehen aufnehmen. Keine Abhängigkeit = Abgeltungssteuersatz
25 Prozent.

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