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Gehaltserhöhungen können Sie teuer zu stehen kommen: Wenn ein guter Mitarbeiter „nur“ 100 Euro netto im Monat mehr haben möchte, kann Sie das leicht 3.000 Euro im Jahr kosten. Falls Sie schon ahnen, dass ein Mitarbeiter über sein Gehalt reden möchte, sehen Sie sich doch vorher einmal seine Gehaltsabrechnung an und prüfen, ob Sie wirklich schon alle Möglichkeiten für steuerfreie Zahlungen ausgeschöpft haben.

Keine oder minimale Nebenkosten: Die folgenden Extra-Leistungen kommen eins zu eins bei Ihrem Mitarbeiter netto an, weil keine Sozialabgaben abgezogen werden. Manche ohne einen Cent Nebenkosten, manche dieser Zahlungen kosten 15 oder 25 Prozent Pauschalsteuer – aber niemals Sozialabgaben. Rechtsquelle: § 40 Absatz 2 EStG.

Folgende Ideen sind nur zusätzlich zum Gehalt möglich:

  • Monatskarte: Bis 44 Euro können Sie eine Monatskarte steuerfrei spendieren (Sachbezugsfreigrenze). Wenn Sie aber sonstige Sachbezüge bis 44 Euro gewähren (zum Beispiel Benzingutscheine), müssen Sie 15 Prozent Pauschalsteuer auf die Monatskarte abführen. Das gilt auch, wenn die Monatskarte mehr als 44 Euro wert ist. Gegen 15 Prozent Pauschalsteuer bleibt sie trotzdem bei Ihrem Mitarbeiter steuerfrei.
  • Fahrtkostenzuschuss für Fahrten in die Arbeit: Hier können Sie 30 Cent je Entfernungskilometer spendieren. Bei zehn Kilometern Entfernung und 20 Arbeitstagen im Monat sind das schon einmal 60 Euro netto.
  • iPad/iPhone/Notebook geschenkt: Auch das geht gegen 25 Prozent Pauschalsteuer.
  • Kindergarten: Steuerfrei sind Arbeitgeberleistungen zur Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderkrippen oder bei Tagesmüttern und Ganztagspflegestellen. (§ 3 Nr. 33 EStG)
  • Kinderbetreuung: Betreuungskosten für bis 14 Jahre alte Kinder sind als Arbeitgeberleistung steuerfrei bis 600 Euro im Jahr, wenn Ihr Mitarbeiter im Betrieb unabkömmlich ist, sodass die Kinderbetreuung kurzfristig nötig ist, auch im häuslichen Bereich. (§ 3 Nr. 34a EStG, gültig ab 2015)
  • Gesundheitsvorsorge: Arbeitgeberleistungen sind hier bis 500 Euro im Jahr steuerfrei, wenn Sie als Arbeitgeber Sach- oder Barleistungen erbringen, die der Gesundheit Ihrer Mitarbeiter dienen. Beispiele: Rückengym­nastik, Übergewichtsreduktion, Kurse zur Stressbewältigung am Arbeitsplatz, Raucher- oder Alkoholentwöhnung u. ä. (§ 3 Nr.34 EStG)

Diese Goodies gehen sogar gegen Reduzierung des Bruttogehalts:

  • Erholungsbeihilfe einmal im Jahr: Je Mitarbeiter können Sie 156 Euro plus 104 Euro für den Ehegatten und 52 Euro je Kind spendieren und mit 25 Prozent pauschal versteuern.
  • Firmenhandy: Falls dieses dem Mitarbeiter nur geliehen, also nicht geschenkt wird, ist es völlig steuerfrei. Eine betriebliche Begründung dafür braucht man nicht. (§ 3 Nr. 45 EStG)

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