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Bisweilen treffen Unternehmer falsche Entscheidungen im Zusammenhang mit Vermögensfragen innerhalb der Ehe oder sie wiegen sich in falscher Sicherheit. Genauso häufig: Es werden Risiken gesehen, die es gar nicht gibt.

Ich will an dieser Stelle sechs häufige Irrtümer geraderücken:

  1. „Der gesetzliche Güterstand der ‘Zugewinngemeinschaft’ bedeutet gemeinsames Eigentum.“ – Falsch! Zugewinngemeinschaft heißt nicht, dass den Ehegatten alles gemeinsam gehört. Vielmehr hat jeder sein eigenes Eigentum. Eine Ausnahme bilden gemeinschaftliche Anschaffungen, wie z. B. ein Haus. Zugewinngemeinschaft heißt nur, dass bei Beendigung der Ehe, also bei Scheidung oder Tod, der Zugewinn ausgeglichen wird. Das „Mehr“ an Vermögen gegenüber dem Zeitpunkt der Eheschließung wird bei Beendigung der Ehe gleichmäßig auf beide Ehegatten verteilt.
  2. „Wird eine Ehe ohne Ehevertrag geschieden, muss der Mehr­besitzende die Hälfte seines Besitzes hergeben.“ – Falsch! Nur der Zuwachs (Zugewinn) muss bei Beendigung der Ehe gleichmäßig auf beide Ehegatten verteilt werden.
  3. „Zugewinngemeinschaft heißt gemeinsame Haftung.“ – Falsch!
    Zugewinngemeinschaft bedeutet nicht, dass ein Ehepartner für Schulden des anderen haftet. Er haftet nur, wenn er sich dazu ausdrücklich verpflichtet hat.
  4. „Jeder Unternehmer sollte Gütertrennung wählen.“ – Falsch! Die Gütergemeinschaft ist bei der Erbschaftsteuer sehr nachteilig. Besser ist die „modifizierte Zugewinngemeinschaft“. Diese minimiert das Vermögensrisiko bei einer Scheidung, erhält aber gleichzeitig die erbschaftssteuer­lichen Vorteile.
  5. „Durch Schenkung an den Ehepartner kurz vor der Pleite kann man sein Vermögen noch in letzter Minute retten!“ – Falsch! Der Insolvenzverwalter kann alle Schenkungen der letzten vier Jahre anfechten (ausgenommen übliche Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenke/§ 134 InsO).
  6. „Bei Gütertrennung gibt es keine Zusammenveranlagung bei der Steuer.“ – Falsch! Der Güterstand hat mit dem günstigen Splittingtarif nichts zu tun.

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