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Verkaufen Sie langjährig gehaltene Immobilien (mindestens sechs Jahre im Betriebsvermögen) mit Gewinn, können Sie diesen Gewinn steuerfrei übertragen auf eine neue Immobilie (§ 6b EStG). Laut Gesetz ist das zwar nur möglich bei einer Re-Investition im Inland. Diese Einschränkung im Gesetz ist allerdings europarechtswidrig. (EuGH, 16.04.15, RS. C 591/13, DStR 15, 870)

Beispiel: Eine Brauerei aus Rosenheim hatte bereits seit über sechs Jahren eine Immobilie im Anlagevermögen, die sie 2014 mit einer Million Gewinn verkauft hat. Die Versteuerung dieser Million kann sie vermeiden, wenn sie innerhalb von vier Jahren eine andere Immobilie kauft und die Rücklage auf die neue Immobilie überträgt, also von den Anschaffungskosten der neuen Immobilie eine Million wegbucht. Damit sind die Stillen Reserven steuerfrei übergegangen auf die neue Immobilie. Die Brauerei kauft nun aber eine Immobilie in Kufstein (Tirol, Österreich). Laut Gesetzeswortlaut kann die Rücklage nicht steuerfrei auf diese Immobilie übertragen werden, laut dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (s. o.) aber schon.

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