Ihre Privatnutzung für Ihren Geschäftswagen müssen Sie nach der Ein-Prozent-Regel versteuern (sofern Sie kein Fahrtenbuch führen). Bemessungsgrundlage ist der Bruttolistenneupreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Sonderausstattungen. Hier wird gerne geschummelt, in der Hoffnung, dass das Finanzamt nicht so genau hinschaut.
Der Kaufpreis ist nicht maßgeblich: Den tatsächlichen Kaufpreis darf man nicht ansetzen. Insbesondere darf man keine Rabatte abziehen, und erst recht darf der Kaufpreis nicht angesetzt werden, wenn man einen Gebrauchtwagen kauft.
Viele können der Versuchung nicht widerstehen: Und da nimmt man einfach die Rechnung des Autohauses und übersieht dabei geflissentlich, dass dieses vielleicht sogar bis zu 20 Prozent Rabatt gewährt hat. IZW wurden nun die ersten Fälle bekannt, in denen das Finanzamt nach einer Betriebsprüfung Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung gegen den Geschäftsführer eingeleitet hat, da dieser die zu niedrigen Werte vorsätzlich angewandt (Steuerhinterziehung = Straftat) oder leichtfertig hingenommen hat (leichtfertige Steuerverkürzung = Ordnungswidrigkeit).
Fazit: Wer bei den Listenpreisen schummelt, muss mit der Einleitung eines Strafverfahrens rechnen. Dies umso mehr, je größer der Unterschied zwischen dem Bruttolistenneupreis und dem angesetzten Wert und, je kritischer der Betriebsprüfer ist.
Ihr Steuerberater Grünstadt
Dienes + Weiß