Bei Inlandsreisen gilt seit 2014 bei über achtstündiger Abwesenheit eine
Verpflegungspauschale von zwölf Euro und für einen ganzen Tag Abwesenheit (24 Stunden) von 24 Euro.
Dass bei Auslandsreisen andere Tagessätze gelten, dürfte sich inzwischen herumgesprochen haben.
Ein häufiger Fehler jedoch: Für An- und Abreisetage im Ausland gilt nicht der halbierte Betrag wie im Inland (zwölf statt 24 Euro), sondern individuelle Sätze laut Auslandsreisekostentabelle.
Beispiel: X fliegt am Dienstagabend nach Paris, wo er am Mittwoch ganztägig Termine hat, und am Donnerstag früh fliegt er zurück. Die Verpflegungspauschale für Paris für den vollen Tag beträgt laut Auslandsreisekostentabelle 58 Euro, für den An- und Abreisetag aber nicht die Hälfte davon, sondern 39 Euro. Man muss also stets in die Tabelle hineinsehen, die Sie unter www.gmbh-persönlich.de, Tipp-Datenbank abrufen können.
Übrigens: Der Satz für den An- und Abreisetag gilt unabhängig von der Reisedauer.
Ihr Steuerberater Deidesheim
Dienes + Weiß