Wer sich bei einem Angebot vertippt, indem er zum Beispiel 25.000 Euro statt 52.000 Euro anbietet, der wird das Angebot wegen Irrtums widerrufen können, weil das relativ einfach erkennbar ist. (§ 119 BGB)
Anders im Regelfall beim Kalkulationsirrtum: Wenn dem Angebot eine fehlerhafte Kalkulation zugrunde liegt, hat man in aller Regel keine Chance, und ist an das Angebot gebunden. Bereits 1998 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Angebotsersteller grundsätzlich das Risiko dafür trägt, dass seine Kalkulation zutrifft. (BGH, 07.07.98, X ZR 17/97, NJW 98, 3192)
Aber das gilt nicht immer: Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte vor kurzem einen Fall entschieden, bei dem sich der Verkäufer eines Autohauses um 36.000 Euro verrechnet hatte, weil er die Ablösung des Autokredits des Kunden übersehen hatte. Die Kundin, deutlich cleverer als der Verkäufer und kaufmännisch sehr geschickt, hatte das wohl ganz klar erkannt und wollte diesen Fehler zu Ihren Gunsten eiskalt ausnutzen. Sie hatte sogar – besonders raffiniert – extra noch einmal nachgefragt, ob das Angebot so steht und bekam das erneut bestätigt.
Das Urteil wird die clevere Kundin enttäuscht haben: Wenn man erkennt, dass ein Rechenfehler des Anbieters vorliegt, sei es unzulässige Rechtsausübung, sich auf diesen Kaufpreis zu berufen. (OLG Düsseldorf, 26.02.15,
I 13 U 52/14)
Fazit: Rechenfehler beim Angebot kann man noch retten, aber nur, wenn sie offensichtlich sind und erhebliche finanzielle Auswirkungen haben.
Ihr Steuerberater Bad Dürkheim
Dienes + Weiß