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Nicht in ganz Deutschland herrschte in den letzten Jahren ein Immobilienboom. Abseits der Ballungsräume kann es durchaus vorkommen, dass beim Verkauf einer vermieteten Immobilie der Verkaufserlös nicht einmal ausreicht, um die Schulden abzuzahlen.

Früher haben die Finanzämter stets abgelehnt, Schuldzinsen, die nach dem Verkauf eines Objekts übrig bleiben, noch weiter zum Abzug zuzulassen.

Das ist inzwischen erfreulicherweise geklärt:
Sie können solche Schuldzinsen auch nach dem Verkauf weiterhin absetzen, und zwar unabhängig davon, ob der Verkauf innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist erfolgt oder außerhalb. Die Finanzverwaltung will den Abzug zwar nur erlauben bei Verkauf innerhalb der Zehnjahresfrist (BMF, 28.03.13, BStBl. 2013 I, 508), der Bundesfinanzhof sieht das aber erfreulicherweise anders (BFH, 08.04.14, IX R 45/13, DStR 2014, 996).

Achtung: Man muss den kompletten Verkaufserlös zur Rückführung der Schulden verwenden. Wer absichtlich Schulden übrig lässt, obwohl er sie hätte tilgen können, kann die Zinsen dann nicht mehr absetzen.

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