Viele Unternehmen verbuchen automatisch alle gestellten Rechnungen nach dem Rechnungsdatum. Das ist solange korrekt, wie die Rechnungen zeitgleich mit der Lieferung erstellt werden.
Beispiel: X verkauft EDV-Zubehör übers Internet und verschickt jeden Tag ca. 100 Päckchen. Die Rechnung ist immer gleich beigefügt. Dadurch sind die Forderungen automatisch im richtigen Monat bilanziert.
Wenn die Rechnung erst nach Lieferung geschrieben wird: Strenggenommen kommt es sowohl bei der gewinnerhöhenden Bilanzierung der Forderung, als auch bei der Umsatzsteuer nicht auf die Rechnungsstellung an. Sondern es kommt darauf an, wann die Leistung erbracht wurde.
Das bedeutet für Sie: Wenn kleinere Beträge erst verspätet verbucht werden, stört das sicher niemanden. Wenn aber größere Aufträge zum Beispiel noch im Dezember 2014 ausgeliefert wurden und die Rechnung erst im Januar 2015 gestellt wird, muss die Gewinnrealisierung noch im alten Jahr erfolgen, und Sie müssen die Forderung in der 2014er-Bilanz ausweisen. Auch die Umsatzsteuer müssen Sie (im Regelfall der Soll-Versteuerung) noch im alten Jahr abführen.
Ihr Steuerberater Frankenthal
Dienes + Weiß