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Die Aufteilung der Kosten einer Einbauküche bei einer vermieteten Wohnung (sofern sie überhaupt der Vermieter bezahlt) ist etwas kurios. Spüle und Herd gehören nämlich steuerlich zum Gebäude, während der Rest der Küche extra abgeschrieben werden muss.

Beim erstmaligen Kauf ist das schlecht: Spüle und Herd gehören dann zu den Kosten der Wohnung dazu und müssen über 50 Jahre abgeschrieben werden. Später ist es gut: Erneuern Sie hingegen später eine Küche in einer Mietwohnung, können Sie die Aufwendungen für Herd und Spüle sofort als Erhaltungsaufwand absetzen, während Sie die übrigen Küchenmöbel über zehn Jahre abschreiben müssen. (FG Schleswig-Holstein, 28.01.15, 2 K 101/13, juris – Revision unter BFH, IX R 14/15)

Hinweis – auch hier gibt es GWGs mit Sofortabschreibung: Falls Sie selbstständig nutzbare Geräte oder Möbel kaufen, die jeweils maximal 410 Euro netto kosten, können Sie diese als „geringwertige Wirtschaftsgüter“ sofort abschreiben. Beispiel: Küchentisch, allein stehender Schrank oder Kühlschrank. Was eingebaut wird in ein Gesamtgebilde und nicht alleine stehen kann, gehört zu der Gesamtküche und kann dann nicht extra als GWG abgeschrieben werden.

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