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Das Bundesarbeitsgericht hat vor zweieinhalb Jahren geurteilt, dass Vergütungsvereinbarungen nichtig sind, wenn die Vergütung nicht einmal 2/3 des in der betreffenden Branche und Region üblicherweise gezahlten Tariflohns erreicht.

Dann ist die Vereinbarung nichtig, und es ist die übliche Vergütung zu bezahlen (BAG, 17.01.12, 5 AZR 792/11, NZA 13, 1388). Und das kann richtig teuer werden.

Beispiel: In einer bestimmten Branche sind 14 Euro je Stunde üblich. Sittenwidrig wäre dann alles, was unter 9,33 Euro (2/3 von 14 Euro) wäre. Ein Arbeitnehmer erhält neun Euro. Ergebnis: Die Vereinbarung ist sittenwidrig, damit hat er Anspruch auf den üblichen Lohn, nämlich 14 Euro. Er muss sich nicht einmal mit dem Mindestlohn von 8,50 Euro zufriedengeben.

Anderes Beispiel: Üblich sollen sein zehn Euro, der Arbeitnehmer erhält aber nur acht Euro. In diesem Fall ist die Vereinbarung nicht sittenwidrig, weil die Sittenwidrigkeitsgrenze von 6,67 Euro nicht unterschritten wird. Er hat dann „nur“ Anspruch auf 8,50 Euro Mindestlohn. (Bayreuther, NZA 14, 865)

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