Wer in „wilder Ehe“ zusammenlebt, kann Unterhaltszahlungen an seine Freundin absetzen, ohne dass er dafür explizit Unterhalt überweisen muss.
Voraussetzung ist kein oder geringes Einkommen der Frau und dass sie wegen des Zusammenlebens kein Hartz IV oder Sozialhilfe bekommt. Es reicht dann aus, wenn der Mann die Miete bzw. das Haus allein bezahlt. Denn für solche Fälle regelt R 33a.1 Abs. 1 Satz 5 EStR 2013: „Gehört die unterhaltsberechtigte Person zum Haushalt des Steuerpflichtigen, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass ihm dafür Unterhaltsaufwendungen in Höhe des maßgeblichen Höchstbetrags erwachsen.“.
Für das Steuerjahr 2014 und 2015 gilt ein Höchstbetrag von 8.354 Euro im Jahr. Hinweis: Das gleiche gilt natürlich auch dann, wenn die Frau arbeitet und den Mann unterhält.
Ihr Steuerberater Frankenthal
Dienes + Weiß