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Studenten sind beliebte Aushilfskräfte. Wenn man sie im Kalenderjahr maximal drei Monate bzw. 70 Arbeitstage beschäftigt, muss man gar keine Sozial­abgaben abführen.

Allerdings kann man hier leicht Fehler machen, wie folgendes Beispiel zeigt: Ein Abiturient, der auf seinem Studienbeginn wartet, jobbt sieben Monate lang in einem Ausflugslokal, und zwar vom 1. Juni bis 31. Dezember. Juni bis August verdient er jeweils 970 Euro im Monat und September bis Dezember jeweils 60 Euro. Es ist nicht möglich, das als kurzfristige Beschäftigung zu deklarieren (die befristet von 2015 bis 2018 nun drei Monate bzw. 70 Arbeitstage dauern darf), weil das ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis ist und somit durch die Beschäftigung für sieben Monate der Dreimonatszeitraum gesprengt ist. (Das Beispiel wurde aus Beispiel 7b der Geringfügigkeitsrichtlinien vom 12.11.14 entnommen.)

Wenn man nun argumentiert: „Der Mann verdient doch im Schnitt gar nicht mehr als 7 x 450 Euro = 3.150 Euro“, kommen einem die „Geringfügigkeitsrichtlinien“ in die Quere. Diese sind nämlich der Auffassung (freilich ohne gesetzliche Grundlage), dass extreme Schwankungen des Gehalts (was als „extrem“ gilt, ist freilich nirgendwo festgelegt), nämlich von 970 Euro herunter auf 60 Euro nicht mehr akzeptabel sind, und somit die Durchschnitts­berechnung für die Monate Juni bis Dezember nicht möglich ist.

Fazit: Keine kurzfristige Beschäftigung, weil drei Monate überschritten wurden. Und auch kein Minijob, weil durch die 970 Euro von Juni bis August die 450-Euro-Grenze gerissen wird und durch den niedrigen Lohn im Zeitraum September bis Dezember nach Auffassung der Sozialversicherungsträger die Durchschnittsberechnung nicht mehr nach unten korrigiert werden kann.

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