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Ein Unternehmer hatte seinen Handelsvertretern Gutschriften über deren verdiente Provision erteilt. Auf den Gutschriften hatte er die Steuernummer des Handelsvertreters vergessen. Damit waren die Gutschriften „nicht ordnungsgemäß“.

Bei einer Betriebsprüfung Jahre später strich der Prüfer den Vorsteuerabzug. Der Unternehmer korrigierte zwar die Gutschriften auf der Stelle und bekam den Vorsteuerabzug dann doch, aber erst für den Monat, in dem er die Gutschriften korrigierte.

Das Problem dabei: Für die Jahre zwischen Rechnungseingang und Rechnungskorrektur verlangte das Finanzamt sechs Prozent Zinsen pro Jahr.

Beispiel: Wenn es um 100.000 Euro geht, sind das bei vier Jahren immerhin 24.000 Euro. Ist das richtig? Das ist höchst zweifelhaft. Wahrscheinlich ist es erlaubt, Rechnungen rückwirkend zu korrigieren. Ob das geht, muss nun der Europäische Gerichtshof entscheiden.

Tipp: Falls Sie von solch einer Problematik betroffen sind, sollten Sie das nicht einfach hinnehmen, sondern Einspruch einlegen und das Urteil des Europäischen Gerichtshofs abwarten. Nähere Informationen finden Sie hier: FG Niedersachsen, 03.07.14, 5 K 40/14, DStR 14, 2389.

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