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Sie haften, wenn Sie Subunternehmer beauftragen, die den Mindestlohn nicht zahlen, für die Verpflichtungen dieses Unternehmers unmittelbar. Und das auch, wenn Sie kein Verschulden trifft.

Selbst wenn Sie sich vor der Beauftragung versichern lassen, dass diese Firma und gegebenenfalls von dieser beauftragte weitere Unterfirmen den Mindestlohn bezahlen, haften Sie. Es gibt keine Möglichkeit, sich von dieser Schuld zu befreien.

Das umfasst die Haftung: Sie haften allerdings nur für das Nettoentgelt nach Abzug der Steuern und Sozialabgaben (§ 13 MiLohnG, § 14 Satz 2 Arbeitnehmerentsendegesetz). Sie haften nicht für Entgeltfortzahlungs­ansprüche, Urlaub usw. Beispiel: Ein Bauunternehmer beauftragt einen (bisher) zuverlässigen Subunternehmer mit der Ausführung von Arbeiten. Dieser bestätigt, dass er seinen Arbeitnehmern neun Euro pro Stunde zahlt. Der Subunternehmer hat aber selber keine Zeit und beauftragt einen weiteren Sub-Subunternehmer. Der zahlt nur fünf Euro pro Stunde. Der ursprüngliche Auftraggeber ahnt von all dem nichts. Die Arbeitnehmer des Sub-Subunternehmers können den Hauptauftraggeber in die Haftung nehmen.

Wann gilt diese Haftung? Manche vertreten die Meinung, sie würde für alle beauftragten Fremd-Unternehmer greifen, andere wiederum sind der Auffassung, dass es nur für Nachunternehmen gilt, die der Unternehmer zur Erfüllung eigener Pflichten beauftragt.

Beispiel – Haftung ja: Eine Baufirma beauftragt einen Subunternehmer, um ihre Aufträge zu erledigen: Das ist zur Erfüllung eigener Pflichten, und damit greift unstreitig die Haftung.

Beispiel – Haftung nein: Ein Steuerberater beauftragt eine Gebäudereinigung, um die Kanzlei zu reinigen. Diese zahlt den Mindestlohn nicht. Die Reinigung der eigenen Kanzlei ist keine Erfüllung einer eigenen Pflicht des Steuerberaters. Hier ergibt sich nach herrschender – und nach unserer Meinung – keine Haftung. Es gibt allerdings Mindermeinungen, die sogar auch hier ein Haftungsrisiko sehen.

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