In manchen Arbeitsverträgen findet sich die – arbeitsrechtlich durchaus zulässige – Klausel, wonach zum Beispiel Überstunden bis zu zehn Stunden pro Monat (oder zum Beispiel bis zehn Prozent) nicht gesondert vergütet werden.
Bei relativ niedrig bezahlten Mitarbeitern könnte das aber künftig unzulässig werden, weil es eine Hintertür wäre, den Mindestlohn zu umgehen.
Beispiel: X soll laut Arbeitsvertrag 100 Stunden pro Monat arbeiten und dafür 900 Euro erhalten. Im April 2015 arbeitet X aber 110 Stunden und bekommt aufgrund der Klausel trotzdem bloß 900 Euro. Problem: Sein Stundenlohn sinkt dadurch ab auf 8,18 Euro (900 Euro : 110 Stunden = 8,18 Euro). Dadurch dürfte diese Klausel wohl nichtig sein.
Unser Rat: Prüfen Sie Ihre Arbeitsverträge daraufhin, ob bei niedrig vergüteten Arbeitnehmern solche kostenlosen Überstunden vereinbart sind. Das dürfte künftig nicht mehr zulässig sein. Anders ist es natürlich bei gut bezahlten Mitarbeitern. Wenn jemand 4.000 Euro im Monat verdient, können Sie sicherlich Überstunden generell unter den Tisch fallen lassen.
Ihr Steuerberater Deidesheim
Dienes + Weiß