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Ein Gesellschafter-Geschäftsführer hatte ein kleines Privatflugzeug mit entsprechendem Flugschein. In einem Jahr war er insgesamt 111 Stunden geflogen, davon 30 Stunden zu geschäftlichen Terminen. Dementsprechend wollte er 27 Prozent der Kosten des Flugzeugs absetzen. Vor dem Finanzamt und dem Finanzgericht Hessen hatte er allerdings Pech.

Gründe: Die Nutzung des Privatflugzeugs für die beruflichen Auswärtstermine war privat mitveranlasst. Der Geschäftsführer hatte das Flugzeug nämlich weniger aus beruflicher Notwendigkeit, als vielmehr aus Freude am Fliegen gesteuert. Zwar haben sich durch das Privatflugzeug seine Reisezeiten verkürzt. Andererseits hatte er aber beim Fliegen keine Zeit für Telefonate, Durchsicht von Unterlagen und elektronische Kommunikation. Einen sachlichen Grund oder Vorteil für das Flugzeug gab es also nicht. Deshalb war auch eine Aufteilung der Kosten in betrieblich und privat nicht möglich.

Ergebnis: Kein steuerwirksamer Kostenabzug möglich. (FG Hessen, 14.10.14, 4 K 781/12, juris)

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