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Bewirtungsrechnungen werden vom Finanzamt sehr kritisch beäugt. Diese vier Punkte greifen Betriebsprüfer besonders häufig auf – und hier ist die Rechtslage mittlerweile höchstrichterlich geklärt:

  1. Schlecht: gar keine Belege vorgewiesen. „Der fehlende Nachweis der Bewirtungsaufwendungen als steuermindernde Tatsachen geht zu Lasten der Kläger.“ (BFH, 18.04.12, X R 57/09, DStR 12, 1904)
  2. Schlecht: Rechnungen an jemand anderen adressiert (z. B. leitenden Mitarbeiter). „Die auf einen anderen Steuerpflichtigen ausgestellte Rechnung genügt den Nachweiserfordernissen nicht.“ (Quelle: s. o.)
  3. Schlecht: sich selbst als „Bewirtenden“ vergessen. „Weder die entsprechende Angabe des Klägers als Bewirtendem auf den von ihm erstellten Eigenbelegen noch die eingereichten Kreditkartenabrechnungen machten die erforderliche Angabe des Steuerpflichtigen auf den Rechnungen entbehrlich.“
  4. Schlecht: Rechnung nicht adressiert. „Das ist allenfalls bei Rechnungen bis 150 Euro unschädlich. Ab 150,01 Euro wird nicht nur Vorsteuerabzug, sondern auch der Betriebsausgabenabzug gestrichen, wenn die Rechnung des Restaurants nicht an Ihr Unternehmen (Name, Anschrift) adressiert ist.“

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