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Diese Abschreibungsregeln gelten 2015 – und auch für Ihre Bilanz 2014 – für Anlage­güter und Immobilien:

Lineare Abschreibung: Bei der Linearen Abschreibung wird der Kaufpreis durch die Nutzungsdauer geteilt und jedes Jahr in gleichen Beträgen abgeschrieben. Bei Kauf während des Jahres beträgt die Abschreibung für jeden Monat 1/12. Bei Kauf eines Wirtschaftsgutes im Januar also 12/12, im Mai 8/12 und so weiter (§ 7 Absatz 1 EStG). Früher einmal konnte man in der ersten Jahreshälfte gekaufte Wirtschaftsgüter voll, und in der zweiten Hälfte gekaufte halb abschreiben. Das gilt schon seit 2004 nicht mehr. Die früher mögliche degressive Abschreibung ist ebenfalls längst gestrichen – und zwar für Neuanschaffungen ab 2011.

GWG-Abschreibung nach der Pool-Methode: 2008 wurde für geringwertige Wirtschaftsgüter eine reduzierte Grenze von 150 Euro netto eingeführt, die freiwillig auch jetzt noch angewandt werden kann. Geringwertige Wirtschaftsgüter von 150,01 bis 1.000,00 Euro netto kommen in einen „Pool“ und müssen über fünf Jahre abgeschrieben werden, aber auch bei Kauf im Dezember mit vollen 20 Prozent. Auch wenn das Wirtschaftsgut ausscheidet (Verkauf/Diebstahl/Brand usw.), ist dieser Sammelposten fortzuführen.

GWG-Abschreibung bis 410 Euro nach der klassischen Methode: Auf Wunsch kann man seit 2010 Wirtschaftsgüter bis 410 Euro netto wieder sofort abschreiben. Wenn Sie diese Regelung zur GWG-Abschreibung 2015 (das gleiche gilt für 2014) nutzen, gelten für Wirtschaftsgüter über 410 Euro die normalen Abschreibungsregeln, also nicht der Pool mit 20 Prozent Jahres­abschreibung. Sie können jedes Jahr zwischen Methode eins und zwei wählen, aber nur einheitlich für alle Neuanschaffungen des Jahres (§ 6 Abs. 2 EStG).

Definition eines GWG: Ein GWG = geringwertiges Wirtschaftsgut liegt nur vor, wenn es „einer selbstständigen Nutzung“ fähig ist. Das ist es nicht, wenn es nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern genutzt werden kann, die technisch aufeinander abgestimmt sind. Ein Drucker, Scanner oder Monitor ist also kein GWG.

Sonder-Abschreibung nach § 7g EStG: Sie können zusätzlich zur normalen Abschreibung 20 Prozent abschreiben, wenn Ihr Eigenkapital zum
31. Dezember des Vorjahres maximal 235.000 Euro betrug. Außerdem muss das Wirtschaftsgut zu 90 Prozent oder mehr betrieblich genutzt werden. Bei GmbHs ist das per Definition immer der Fall.

Private Immobilien: Für vermietete Wohnungen (Häuser) gilt ein einheit­licher Abschreibungssatz von zwei Prozent (Altbauten bis Baujahr 1924: 2,5 Prozent). Dieser Satz gilt gleichermaßen für Neubauten und Bestands­objekte. Zwei Prozent Abschreibung sind auch für vermietete Büros, Ladenflächen usw. anzusetzen (§ 7 Absatz 4 EStG).

Für selbst bewohnte Wohnungen und Häuser gilt: Hier kann man schon seit den 1980er-Jahren keine Abschreibung mehr geltend machen (Ausnahme: Sonderausgabenabzug für denkmalgeschützte Gebäude).

Betriebsgebäude werden mit drei Prozent abgeschrieben: Gemeint sind damit Immobilien in einem Betriebsvermögen (nicht aber Wohnungen). Für alte Betriebsgebäude (Bauantrag vor April 1985) gibt es nur zwei Prozent Abschreibung.

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