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Der Handel innerhalb der europäischen Union erfordert in aller Regel keine steuerliche Registrierung in anderen EU-Ländern. In bestimmten Fällen ist allerdings der Ort der Leistung eines deutschen Unternehmens im EU-Ausland, und dann ist in manchen Fällen auch dort eine steuerliche Registrierung notwendig.

Beispiel 1: X aus Freilassing (Bayern) betreibt eine Pannenhilfe und hilft oft auch Privatleuten auf österreichischen Autobahnen. Ort der Leistung ist in diesen Fällen Österreich. Damit ist die Abrechnung mit österreichischer Mehrwertsteuer und Registrierung in Österreich notwendig.

Beispiel 2: Firma Y aus Kehl (D) hat einem in Straßburg (F) wohnhaften Mitarbeiter einen Dienstwagen zur Privatnutzung überlassen. Die Überlassung gilt als tauschähnlicher Umsatz (Autoüberlassung gegen Arbeitsleistung), der Ort der Leistung ist in Frankreich (Wohnort des Nutzenden). Ergebnis: Registrierung der Firma Y in Frankreich erforderlich.

Beispiel 3: Maschinenbauer M aus München präsentiert zwei Maschinen auf einer Messe in Mailand, die er eigentlich nach Messe-Ende wieder nach München zurücktransportieren will. Ein „innergemeinschaftliches Verbringen“ lag daher nicht vor, da die Maschinen nur vorübergehend im Ausland sein sollten. Ein Messebesucher in Mailand kauft jedoch wider Erwarten an Ort und Stelle eine der Maschinen. Ergebnis: M muss nun ein „innergemeinschaftliches Verbringen“ erklären, Erwerbssteuer in Italien abführen, die er dort wieder als Vorsteuer abziehen kann und die Lieferung an den Italiener als italienischen Umsatz mit italienischer Mehrwertsteuer erfassen, weil Ort der Lieferung anders als bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht in Deutschland, sondern in Italien ist, wo die Lieferung beginnt. Dazu muss er sich in Italien registrieren lassen.

Wozu der Aufwand? Merkt doch keiner …? Es ist zwar richtig, dass der jeweils andere Staat solche Vorgänge unter Umständen gar nicht bemerkt  und das Nicht-Registrieren folgenlos bleibt. Wenn es aber doch herauskommt, kann es drastische Sanktionen geben (Zuschläge bis zu 100 Prozent auf die Steuerschuld), wenn das Besteuerungsrecht eines anderen EU-Landes von deutschen Unternehmern nicht ernst genommen und gewürdigt wird.

Tipp: Hilfestellung bei der Registrierung im Ausland gibt Ihnen die IHK mit ihren Deutschen Außenhandelskammern unter www.ahk.de

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