Wenn Sie Lieferungen aus einem anderen EU-Land erhalten, müssen Sie in Ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung einen innergemeinschaftlichen Erwerb erklären und 19 Prozent Umsatzsteuer abführen. Diese Umsatzsteuer ist gleichzeitig als Vorsteuer abzugsfähig.
Manche Unternehmen arbeiten hier nicht so genau und melden so etwas erst Monate später nach, nach dem Motto: „Erwerbssteuer und Vorsteuerabzug geht ja eh auf null auf, das wird dem Finanzamt egal sein“.
Vorsicht: Auch eine verspätet angemeldete Steuer kann Steuerhinterziehung bedeuten. Zudem gibt es in der Theorie des Steuerstrafrechts ein so genanntes „Kompensationsverbot“ zwischen Umsatzsteuer einerseits und damit zusammenhängender Vorsteuer andererseits. Selbst wenn per Saldo gar keine Steuer hinterzogen wurde, könnte Ihnen ein übel wollender Finanzbeamter trotzdem einen Strick daraus drehen.
Fazit: Achten Sie also darauf, dass Sie innergemeinschaftliche Erwerbe in Ihrer Buchhaltung nicht stiefmütterlich behandeln.
Ihr Steuerberater Grünstadt
Dienes + Weiß