Ein Tierarzt hatte sich einen Ferrari gekauft, den er im Wesentlichen auf Fahrten zu Fortbildungsveranstaltungen oder Gerichtsterminen verwendete. Das Finanzamt ließ nur Aufwendungen zu, die aufwändigere Modelle gängiger Marken der Oberklasse verursachen, wobei es die Kosten aus Internetforen ablas.
Die überschießenden Kosten des Ferrari wurden vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen.
Urteil des Bundesfinanzhofs: An dieser Verfahrensweise ist nichts auszusetzen: „Ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer hätte sich in derselben Situation des Steuerpflichtigen kein solches Auto gekauft.“ (BFH, 29.04.14, VIII R 20/12, DStR 14, 1590)
Hinweis: Trotz dieses Urteils befinden wir uns in Deutschland immer noch auf einer „Insel der Seligen“, was das Absetzen auch von teuren Autos angeht. Bei Ferrari oder ähnlichen ist bei „normalen“ Unternehmern aber Schluss. Mit teuren Modellen deutscher Premiumhersteller (BMW, Mercedes, Audi) haben die Finanzämter hingegen deutlich weniger Probleme, wie auch dieses Urteil zeigt. Man kann sich also ruhig einen recht aufwändigen Geschäftswagen leisten, aber man sollte den Bogen nicht überspannen.
Ihr Steuerberater Frankenthal
Dienes + Weiß