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Eine Anwaltskanzlei veranstaltete regelmäßig im Garten eines der Partner so genannte „Herrenabende“, an denen Mandanten, Geschäftsfreunde und Persönlichkeiten aus Verwaltung, Politik und öffentlichem Leben teilnahmen. Die Anwaltskanzlei wollte die Kosten dieser Abende absetzen, weil sie dazu dienten, geschäftliche Kontakte zu pflegen.

Das wurde vom Finanzamt und auch vom Finanzgericht abgelehnt. Es hätte sich nicht um Informationsveranstaltungen zu juristischen Themen gehandelt, sondern die Abende hätten der Unterhaltung und Repräsentation gedient, worauf auch die aufgebaute Bühne und der externe Conférencier hindeuteten.

Ergebnis: Die Partys waren damit steuerlich nicht abzugsfähiges Privat­vergnügen. (FG Düsseldorf, 19.11.13, 0 K 2346/11 F, juris, anh. beim BFH, Az. VIII R 26/14)

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