Minijobs werden pauschal mit zwei Prozent besteuert. Diese Steuer können Sie sich sparen, wenn Sie nach ElStAM (früher: Lohnsteuerkarte) abrechnen statt zu pauschalieren. Bei Klasse I, II, III oder IV kommt der Jobber nämlich ganz ohne Steuerabzug davon.
Ihre Ersparnis: Bis zu 108 Euro im Jahr je Jobber (450 Euro x zwei Prozent x zwölf Monate).
Schüler und Studenten: Da diese in aller Regel keine anderen Einkünfte haben, löst der Minijob dann auch keine Einkommenssteuer aus, sodass der Verzicht auf die pauschale Steuer keine negativen Folgen hat.
Vorsicht bei Rentnern und Ehepartnern von Selbständigen: Hat der Jobber oder sein Ehepartner noch andere Einkommensquellen (Gewerbliche Einkünfte, Renten, Mieteinnahmen), kann der Minijob durchaus eine Einkommenssteuernachzahlung auslösen, wenn man auf die Lohnsteuerpauschalierung verzichtet. Dies kann man vermeiden, indem man die Lohnsteuer auf den Minijob eben doch mit zwei Prozent pauschaliert – 108 Euro hin oder her.
Ihr Steuerberater Maxdorf
Dienes + Weiß