Kosten für das selbst bewohnte Privathaus kann man eigentlich nicht absetzen – außer, es handelt sich um „haushaltsnahe Dienstleistungen“ sowie Handwerkerleistungen (§ 35 a EStG). Den Abzug von Schneeräumleistungen lehnten Finanzämter daher meist ab mit dieser Begründung: „Schnee geräumt wird nicht auf dem Grundstück, sondern neben dem Grundstück auf öffentlichem Grund und damit ist es nicht begünstigt“.
Nun dieses erfreuliche Urteil durch den Bundesfinanzhof: Schneeräumen auf dem Gehweg ist sehr wohl steuerlich abzugsfähig, auch wenn der Gehweg außerhalb des Grundstücks liegt. (BFH, 20.03.14, VI R 55/12, BFH/NV 14, 1147)
Anschluss ans öffentliche Gasnetz: Hier hatte das Finanzamt den Abzug verweigert mit dem Argument, dass die Anschlussleitungen dem Versorgungsunternehmen gehören, und damit seien das keine Kosten des eigenen Hauses. Auch das wurde jetzt zu Gunsten der Steuerzahler entschieden: Entscheidend sei, dass die Handwerkerleistung dem Haushalt dient. (BFH, 20.03.14, VI R 56/12, DStR 14, 1152)
Ihr Steuerberater Deidesheim
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