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Wenn der Ehepartner im Betrieb mitarbeitet und ein überhöhtes Gehalt bezieht, darf das Finanzamt deswegen nicht dem kompletten Arbeitsvertrag die Anerkennung verweigern. Der angemessene Teil des Gehalts darf sehr wohl abgesetzt werden (FG Niedersachsen, 07.01.14, 9 K 135/12, DB 2014, 512).

Beispiel: Wenn also 3.000 Euro angemessen wären, in Wahrheit jedoch 6.000 Euro bezahlt werden, ist also die Hälfte noch als Betriebsausgabe abzugsfähig.

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