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Damit man den Vorsteuerabzug aus einer Rechnung hat, muss die erbrachte Leistung auf der Rechnung aussagekräftig beschrieben sein (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG). Bis vor kurzem war noch nicht ganz klar, ob hierbei auch auf andere Dokumente Bezug genommen werden kann, wenn diese der Rechnung nicht beigefügt sind.

Ja, das geht: Diese Frage hat der Bundesfinanzhof nun entschieden. Zur Identifizierung der abgerechneten Leistung können auch andere Geschäftsunterlagen herangezogen werden, wenn das Abrechnungs­dokument selbst auf die anderen Geschäftsunterlagen verweist und diese Unterlagen eindeutig bezeichnet werden. (BFH, 16.01.14, V R 28/13, DStR 14, 743)

Beispiel: Ein Ingenieurbüro rechnet komplexe Planungsleistungen ab, die in einem Vertrag genau beschrieben sind. Es reicht dann aus, wenn auf der Rechnung steht: „Leistungen nach Ziffer 3.2 des Werkvertrags – 10.000 Euro“. Das Datum der Vereinbarung muss – wie man der Entscheidung des BFH entnehmen kann – nicht genannt sein. Der Vertrag muss auch nicht an die Rechnung geheftet werden. Allerdings muss aus der Rechnung klar und eindeutig hervorgehen, welches externe Dokument man heranziehen muss, um die erbrachte Leistung zu identifizieren. Dann darf das Finanzamt den Vorsteuer­abzug nicht streichen.

Praxistipp: Falls es den Platz nicht komplett sprengt, sollten Sie zur Vermeidung von Diskussionen mit dem Finanzamt den Gegenstand der abgerechneten Leistung trotzdem auf der Rechnung möglichst ausführlich nennen.

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