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Wenn ein Unternehmer seine Ehefrau beschäftigt, weckt dies prinzipiell den Argwohn von Betriebsprüfern.

Falls der Arbeitsvertrag dem entspricht, was auch unter Fremden vereinbart würde, kann der Prüfer allerdings wenig dagegen machen. Wird ein Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen, wird die Skepsis von Betriebsprüfern noch weiter gereizt.

Ein solcher Fall landete vor dem obersten Steuergericht:
Bei genauerer Betrachtung des Sachverhalts stellt sich aber heraus, dass in den Augen der Richter eigentlich nicht die Überlassung des Autos das Problem war, sondern die Frage, was die Ehefrau überhaupt gearbeitet hat. Außerdem war das Arbeitsentgelt reichlich niedrig. Konkret war die Dame angestellt für 15 Stunden pro Woche und erhielt als Arbeitsentgelt 150 Euro in bar, sowie die Möglichkeit, einen VW Tiguan privat zu fahren. (BFH, 21.01.14, X B 181/13, juris)

Fazit: Problematisch sind Ehegattenarbeitsverhältnisse, wenn die Arbeitsleistung nicht recht nachvollziehbar ist, wie z. B. „Post öffnen, Telefondienst und Staubsaugen im häuslichen Arbeitszimmer“. Handelt es sich aber um ernsthafte Arbeiten (z. B. Buchhaltung, Korrespondenz, Akquise), für die man sonst einen Fremden einstellen müsste, darf das Finanzamt auch dann nicht an dem Arbeitsverhältnis zweifeln, wenn ein Dienstwagen zur Privatnutzung überlassen wird.

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