Vor zehn Jahren hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Übernahme von Parkstrafzetteln durch einen Paketzustelldienst keinen Arbeitslohn darstellt, weil die Übernahme aus rein betrieblichen Interessen des Arbeitgebers erfolgte (BFH, 07.07.04, VI R 29/00, BStBl 2005 II, 367).
Kehrtwende des Bundesfinanzhofs: Ein Spediteur hatte seinen Fahrern Bußgelder ersetzt, die diese wegen Überschreitung von Lenkzeiten und Nichteinhaltung von Ruhezeiten zahlen mussten. Lohnsteuer behielt er keine ein. Er berief sich auf das Strafzettelurteil des Paketzustellers. Der Bundesfinanzhof hat aber nun seine Meinung geändert und entschieden, dass der wiederholte Verstoß eines Arbeitnehmers gegen die Straßenverkehrsordnung nicht im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen kann und damit auch die steuerfreie Übernahme der Bußgelder nicht möglich ist. Es handelt sich um steuerpflichtigen (und damit auch um sozialversicherungspflichtigen) Arbeitslohn. (BFH, 14.11.13, VI R 36/12, DStR 14, 136)
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