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Sie können bestimmte Gehaltsbestandteile steuerfrei bzw. pauschal versteuert nur „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ bezahlen. Gefährlich in diesem Sinne sind Kindergartenzuschüsse, Zuschüsse zur betrieb­lichen Gesundheitsförderung oder Fahrtkostenzuschüsse.

Es gibt aber auch unproblematische Vergütungsbestandteile: In diese kann man normales Bruttogehalt – mit steuerlicher Anerkennung – sehr wohl umwandeln. Wichtig: Die Umwandlung muss durch Änderung des Arbeitsvertrags festgehalten sein und arbeitsrechtlich zulässig sein. Letzteres ist oft ein Problem, falls ein Tarifvertrag gilt. Gilt bei Ihnen kein Tarifvertrag, haben Sie freie Bahn zur Umwandlung von Bruttogehalt (BMF, 22.05.13, BStBl. I, 728).

In folgende Zuschüsse können Sie Bruttogehalt problemlos umwandeln:

  • Waren- oder Benzingutscheine im Rahmen der 44-Euro-Grenze,
  • steuerpauschalierte Erholungsbeihilfen,
  • betriebliche Handys, Smartphones, Tablet-PCs usw.,
  • Sonntags-, Nacht- und Feiertagszuschläge,
  • Restaurantschecks,
  • Firmenwagen zur Privatnutzung,
  • Rabatte auf Waren des Arbeitgebers (bis zu 100 Prozent).

Anwendungsbeispiele:

  • A verzichtet auf 50 Euro Bruttogehalt und erhält dafür vom Arbeitgeber ein iPhone 5 S, das er nur privat nutzt, mitsamt Mobilfunkvertrag zur Verfügung gestellt (steuerfrei: § 3 Nr. 45 EStG).
  • B verzichtet auf 400 Euro brutto und erhält einen 3er-BMW als Firmenwagen zur Privatnutzung (steuerpflichtig nach der „Ein-Prozent-Regel“).
  • C (verheiratet) verzichtet auf 260 Euro Brutto-Urlaubsgeld und erhält dafür eine pauschal versteuerte Erholungsbeihilfe, die er netto erhält.
  • D arbeitet in einem Elektronik-Markt. Er verzichtet auf 600 Euro Weihnachtsgeld und nimmt stattdessen ein Flach-TV mit nach Hause.

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