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Kindergartenzuschüsse sind steuerfrei (§ 3 Nr. 33 EStG). Dies allerdings nur dann, wenn der Zuschuss „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gezahlt wird. Man kann also nicht das Bruttogehalt z. B. von 3.000 auf 2.700 Euro heruntersetzen, um dafür im Gegenzug 300 Euro Kindergarten­zuschuss zu gewähren.

Was aber – zumindest nach Meinung der meisten Steuerprüfer – auch schädlich ist: Eine so genannte „Rückfallklausel“, wonach das Bruttogehalt erhöht werden soll, sobald das Kind in die Schule kommt. Beispiel: Die X-GmbH stellt Frau Meier, die einen vierjährigen Sohn hat, mit folgender Gehaltsvereinbarung ein: Bruttogehalt 2.700 Euro, Kindergartenzuschuss 300 Euro. Das Gehalt soll auf 3.000 Euro erhöht werden, sobald der Bub in die Schule kommt. Der Lohnsteuerprüfer kann die Steuerfreiheit des Kindergartenzuschusses streichen. Ob das korrekt ist, ist zwar zweifelhaft (Thomas, in: Küttner Personalbuch 2013), aber man muss mit dieser Gefahr rechnen.

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