Das Erbschaftssteuergesetz befreit Schenkungen des Eigenheims (bzw. von Teilen daran) von der Schenkungssteuer (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG). Seit 2009 gilt das auch für Immobilien in anderen EU- und EWR-Ländern. Bisher war unklar, ob auch Zweitwohnsitze unter diese Vergünstigung fallen. Nun liegt das erste Urteil dazu vor (BFH, 18.07.13, II R 35/11, DStR 13, 2389).
Ergebnis: Keine Steuerbefreiung bei Zweitwohnsitzen, aber sehr wohl, wenn das verschenkte Haus (bzw. der Anteil daran) den Lebensmittelpunkt der Ehegatten darstellt. Wenn dieser auf Mallorca liegt, kann man also auch die Millionen-Finca dort steuerfrei auf die Ehefrau (bzw. den Ehemann) übertragen.
Ihr Steuerberater Bad Dürkheim
Dienes + Weiß