Falls ein Inlandskunde Skonto abzieht, ist das eine Änderung der Bemessungsgrundlage, sodass in der Umsatzsteuer-Voranmeldung die Umsätze entsprechend zu kürzen sind. Und zwar in dem Monat, in dem der Skonto abgezogen wird, nicht in dem Monat, in dem der ursprüngliche Umsatz erfasst wurde.
Diese Änderung der Bemessungsgrundlage gibt es auch bei EU-Kunden: Da ist der Betrag dann in der zusammenfassenden Meldung (ZM) des Abzugs-Monats als Negativumsatz zu erfassen. Da sich bei B-2-B-EU-Lieferungen ohnehin keine Umsatzsteuer ergibt, unterlassen das viele Buchhalter der Einfachheit halber. Das ist jedoch nicht korrekt und kann zu unnötigen Nachfragen durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) führen.
Ihr Steuerberater Neustadt
Dienes + Weiß