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Bisher gab es im Lohnsteuerrecht den Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“, der ab 2014 wegfällt. Er wird ersetzt durch den Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“, und diese hat Bedeutung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Sie als Arbeitgeber können festlegen, welche Niederlassung oder Filiale als „erste Tätigkeitsstätte“ gelten soll.

Wichtig ist das vor allem für Ihre Arbeitnehmer, die in mehreren Betriebsstätten (bzw. Niederlassungen) arbeiten.

Tipp: Bei Arbeitnehmern mit Dienstwagen legen Sie die erste Tätigkeits­stätte so, dass die Entfernung zum Wohnsitz möglichst gering ist.

Beispiel: Die Autohaus-GmbH betreibt eine Filiale in Rosenheim und eine in München Innenstadt. Der Verkaufsleiter, der in Kolbermoor (fünf Kilometer  von Rosenheim entfernt) wohnt, ist meistens in München, manchmal aber auch in Rosenheim. Er hat einen Dienstwagen. Der Arbeitgeber legt Rosenheim für ihn als erste Arbeitsstätte fest, weil das nur fünf Kilometer Entfernung sind statt 70 Kilometer bis nach München. Ergebnis, Der Verkaufsleiter muss deutlich weniger Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte versteuern.

Auch wenn der Arbeitnehmer mit seinem eigenen Auto fahren würde, wäre diese Vorgehensweise clever. Denn bei der Distanz Rosenheim – Kolbermoor ist er auf die 30 Cent je Entfernungskilometer be­schränkt, während er bei den weiter entfernt liegenden Arbeitsstätten 30 Cent je gefahrenen Kilometer abrechnen kann.

Unterschied zwischen Entfernungs-Kilometer und tatsächlich gefahrenen Kilometern: Die Strecke Darmstadt – Frankfurt misst 33 Entfernungskilometer, aber hin und zurück sind es 66 tatsächlich gefahrene Kilometer.

Hinweis: Bei Gesellschafter-Geschäftsführern sowie (Unternehmer-)Ehegatten und Angehörigen behält sich das Finanzamt eine Prüfung vor, ob man hier nicht Missbrauch getrieben hat. Es muss also gut begründet werden, warum man die erste Arbeitsstätte so oder so gelegt hat.

Auswärtstätigkeit bei Kunden: Der Softwareexperte aus Dresden fährt zwei Jahre lang zu einem Kunden seines Arbeitgebers nach Leipzig. Dort entsteht grundsätzlich keine „erste Tätigkeitsstätte“, weil es nicht Räumlichkeiten seines Arbeitgebers, sondern eines Kunden sind.

Ausnahme:
Die Tätigkeit wird dort über einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten ausgeübt. (BMF, 30.09.13, BStBl I 13, 1279, Tz. 17)

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