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Ein Unternehmer hatte seine Eltern mit zehn bzw. 20 Wochenstunden
(400 bzw. 800 Euro Monatslohn) beschäftigt und alle lohnsteuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften eingehalten. Das Finanzamt strich ihm trotzdem den Betriebsausgabenabzug. Warum?

Die Eltern hatten keine Arbeitszeitnachweise geführt, außerdem mehr gearbeitet als vereinbart. Das sei nicht fremdüblich, meinte das Finanzamt.

Das oberste Steuergericht sah das anders: Die Beschäftigung von Eltern unterliegt einer weniger strengen Prüfung als die Beschäftigung schulpflichtiger Kinder. Mehrarbeit ist unschädlich, so lange der Arbeitsumfang nicht völlig außer Verhältnis zur Vergütung steht. Wird von den Angehörigen mehr gearbeitet als vorgeschrieben, spielen Arbeitsnachweise keine Rolle, wenn fremde Arbeitnehmer im Betrieb auch keine Arbeitszeitnachweise führen. (BFH, 17.07.13, X R 31/12, DStR 13, 2261)

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